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6. FINANZEN

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Beitritt und Beitrag

 

Das Wichtigste in Kürze
Fragen zum Thema: vorstand@vdch.de
Anregungen und Kritik zum Artikel: wissenssicherung@vdch.de

  • Vereine sind juristische Personen, die zur Gründung sieben Mitglieder benötigen.
  • Die Mitgliedschaft ist grundsätzlich an keine Rechtsform geknüpft, aber der der Verein kann Beitrittsbestimmungen festlegen.
  • Wenn ein Verein Mitgliedsbeiträge erheben will, muss er dies in der Satzung festhalten.

Rechtsform

Die Rechtsform des Vereins ist als juristische Person angelegt und besteht unabhängig vom Ein- und Austritt der Mitglieder. Zur Gründung benötigt der rechtsfähige (eingetragene) Verein mindestens sieben Mitglieder. Bei einer Mitgliederzahl unter drei kann dem Verein die Rechtsfähigkeit entzogen werden. Dies geschieht durch Streichung aus dem Vereinsregister. Mit dem Ausscheiden sämtlicher Mitglieder ist der Verein erloschen.

Die Mitgliedschaft in einem Verein ist an – sofern keine satzungsmäßigen Gründe entgegen stehen – an keine Rechtsform der Mitglieder geknüpft. Mitglieder können natürliche Personen, Personengesellschaften, juristische Personen des privaten Rechts und juristische Personen des öffentlichen Rechts sein. Auch können durch Satzungsrecht bestimmte Eigenschaften des Anwärters als Voraussetzung zur Mitgliedschaft definiert werden (Beruf, Alter, Geschlecht, Betriebszugehörigkeit o.ä.). Jedoch können diese Einschränkungen gegen gemeinnützige Grundsätze verstoßen. Die Mitgliedschaft im Verein kann grundsätzlich nur vom Mitglied selbst wahrgenommen werden, ein Anspruch auf die Übertragung auf eine andere Person besteht nicht. Die Mitgliedschaft ist auch nicht vererblich, sie endet grundsätzlich mit dem Tod des Mitglieds (§ 38 BGB).

Das dem Beitritt zugrundeliegende Konstrukt des Vertragsabschluss erfordert entweder die uneingeschränkte Geschäftsfähigkeit des Aufnahmebewerbers oder die Mitwirkung seines gesetzlichen Vertreters. Für einen Geschäftsunfähigen (§ 104 Nr. 1, 2 BGB) muss, da er keine wirksame Willenserklärung abgeben kann (§ 105 BGB), der gesetzliche Vertreter die Beitrittserklärung abgeben.

Beitritt

Mitglied in einem Verein ist, wer an der Gründungssitzung teilnimmt (das Gründungsprotokoll unterschreibt) oder seine Mitgliedschaft durch Eintritt erklärt. Diese Form des Beitritts erfordert einen (formfreien) Aufnahmevertrag zwischen dem Beitrittswilligen (Anwärter) und dem Verein. Ein automatischer Beitritt zum Verein ohne ausdrückliche Willenserklärung des Beitretenden ist deshalb nicht möglich. In § 58 des BGB wird festgelegt, dass satzungsrechtlich Bestimmungen über den Eintritt von Mitgliedern existieren müssen. Das bezieht sich auf die Beitrittserklärung und die Aufnahme durch den Verein. Zur Form des Beitritts gibt es keine gesetzlichen Regelungen, die Satzung kann hier beliebige Verfahren festlegen.

Aufgrund der Empfangsbedürftigkeit des Beitrittsgesuchs (Willenserklärung des Anwärters) ist eine schriftliche Niederlegung sinnvoll, dies kann auch elektronisch geschehen. Des Weiteren erhöht dieses Vorgehen das Dokumentationsniveau.

Spezielle Anforderungen an die Beitritts- und Aufnahmeerklärung gibt es nicht. Allerdings sollte der Zeitpunkt des Beginns der Mitgliedschaft ersichtlich sein, da an die Mitgliedschaft Rechte und Pflichten geknüpft sind (Mitgliederrechte, -pflichten).

Nicht erforderlich ist grundsätzlich eine eigene Aufnahmeerklärung des Vereins. Teilweise sieht Satzungsrecht vor, dass die Mitgliedschaft allein durch die Beitrittserklärung zustande kommt, was den Verein allerdings um die Kontrolle über den Beitritt von Mitgliedern aus der Hand nimmt und wenig sinnvoll erscheint.

Die zeitliche Reihenfolge von Aufnahmeantrag (Beitrittsgesuch) und Abschluss des Aufnahmevertrags (Mitgliedschaft) können vertauscht werden. Zwar wird im Regelfall das Aufnahmegesuch vor Abschluss des Aufnahmevertrags gestellt werden. Jedoch kann die Mitgliedschaft auch durch nachträgliche Zustimmung zu einem Angebot auf Abschluss eines Aufnahmevertrags beginnen, der Verein dem Anwärter die Mitgliedschaft quasi antragen.

Grundsätzlich ist das höchste Organ des Vereins für die Aufnahme von Mitgliedern zuständig. Die Mitgliederversammlung kann jedoch per Satzungsrecht diese Zuständigkeit auf andere Organe (Vorstand) delegieren, was – in der Regel – auch die Zweckmäßigkeit gebietet. Auch die Übertragung an ein anderes Vereinsorgan (z.B. einen Ausschuss oder auch an bestimmtes Vorstandsmitglied) ist möglich.

Der Verein kann den Beitritt an bestimmte Bedingungen knüpfen. Beispielsweise:

  • Widerspruchsfrist der Mitglieder gegen die Aufnahme eines neuen Mitglieds
  • Aufnahmeantrag muss von einem oder mehreren Mitgliedern („Bürgen“) unterstützt werden
  • Nach Ablehnung des Beitrittsgesuchs kann der Aufnahmewillige sich an ein besonderes Gremium (z.B. die Mitgliederversammlung) wenden
  • Die Mitgliedschaft beginnt nach Zahlung einer Aufnahmegebühr oder der Mitgliedsbeiträge
  • Ebenso denkbar sind zeitliche „Slots“ zur Wirksamkeit der Mitgliedschaft, beispielsweise zu beginn von Quartalen, Kalenderjahren o.ä.; auch rückwirkende Wirksamkeit ist denkbar
  • Knüpfung der Mitgliedschaft an die Vergabe von Mitgliedskarten, Satzungsexemplare o.ä.

Eine Pflicht zur Aufnahme jedes Anwärters durch den Verein besteht grundsätzlich nicht. Dieses Ermessen gilt auch dann, wenn der Beitrittswillige die Voraussetzungen für die Mitgliedschaft nach Satzung erfüllt. Einschränkungen dieses Ermessensraumes durch Satzungsrechts sind möglich. Für gemeinnützige Vereine gilt der Grundsatz zur Förderung der Öffentlichkeit. Ein solcher gemeinnütziger Verein darf Mitglieder nicht grundsätzlich ausschließen, auch darf er Mitgliederkreis nicht abgeschlossen oder dauerhaft nur sehr klein halten. Hieraus ergibt sich ebenso kein Anspruch einzelner Person auf Beitritt zum Verein.

Gerichtlich einklagbare Ansprüche auf Aufnahme in den Verein bestehen grundsätzlich nicht. Auch satzungsrechtliche Verstöße führen nicht automatisch zur juristischen Einklagbarkeit. Die Satzung kann aber ein Klagerecht einräumen. Ebenfalls eingeklagt werden kann der Beitritt, wenn die Satzung den Verein zur Aufnahme von Mitgliedern, die die Beitrittsbedingungen erfüllen, ausdrücklich verpflichtet.

Der Verein muss die Ablehnung eines Beitrittsgesuchs nicht begründen. Die Satzung kann das aber verlangen.

Kürzlich haben Gerichte entschieden, dass im Falle von Monopolvereinen ein Anspruch auf Aufnahme bestehen kann. Dies ist der Fall, wenn der Verein eine Monopolstellung oder eine erhebliche wirtschaftliche und soziale Machtstellung innehat und die Verweigerung der Mitgliedschaft mit Nachteilen für den Beitrittswilligen verbunden wäre. Insbesondere gilt das für Wirtschafts- und Berufsverbände und Gewerkschaften, aber auch für den Deutschen Sportbund. Die Monopolstellung des Vereins kann dabei auch auf eine Region beschränkt sein.

Beitrittsgesuch

Ein Beitrittsgesuch (Antrag auf Aufnahme in den Verein) als Vertragsangebot gegenüber dem Verein sollte zweckmäßigerweise enthalten:

  • Namen und Anschriften beider Vertragspartner (der Anwärter oder Beitrittswillige sowie der Verein)
  • Rechtsgültige Unterschrift (Ort, Datum der Unterschrift)

Die Zustellung sollte schriftlich erfolgen.

Je nach Ausgestaltung der Satzung empfehlen sich auf dem Beitrittsgesuch Angaben zur:

  • Satzungsrechtlichen Grundlage
  • Entscheidungsfindung /-mitteilung der Mitgliedschaft
  • Einordnung in diverse Mitgliedskategorien (Größe, Rechtsform, Umsatz o.ä.)
  • Hinweis auf Beitragshöhen, Einzugs- oder Zahlverfahren
  • Hinweis auf Mitgliedsrechte und -pflichten
  • Sonstige Klassifizierungen, freiwillige Einordnungen o.ä.

Mitgliedsbeitrag erheben

Nach § 58 Nr. 2 BGB soll die Satzung bestimmen, ob die Mitglieder Beiträge zu entrichten haben und welcher Art und Höhe die Beiträge sind. Bei Fehlen einer entsprechenden Satzungsbestimmungen wird die Eintragung des Verbandes in das Vereinsregister abgelehnt (§ 60 BGB; BayObLG NJW-RR 1992, 802). Der Verband kann grundsätzlich nur Beiträge erheben, wenn die Satzung dies vorsieht (OLG Hamm DB 1976, 93). Nur ausnahmsweise kann sich das Recht zur Beitragserhebung auch aus dem Satzungszweck ergeben. Beiträge können in Geld, Sachleistungen oder auch der Verpflichtung zur Erbringung von Arbeiten für den Verband bestehen (zu letzterem: BAG DB 2003, 47). Auch die zusätzliche Gewährung eines Darlehens kann Gegenstand der Beitragspflicht sein (BGH WM 2008, 1499). Als Beitrag ist auch die Zahlung einer einmaligen Aufnahmegebühr („Eintrittsgeld“) anzusehen. Die Beitragspflicht endet mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens (BGHZ 96, 253).

Bei der Festsetzung der Beiträge ist der Verband an die Grundsätze der Gleichbehandlung gebunden (LG Bonn, DB 1992, 879), d.h. gleichgelagerte Fälle dürfen nicht ohne sachlichen Grund differenziert behandelt werden. Eine Beitragsstaffelung nach sachlichen Gesichtspunkten ist zulässig. Als objektiver Bemessungsmaßstab kommt z.B. der Grad wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit in Betracht. Letzterer kann bei Unternehmen z.B. nach Jahresumsatz oder Lohnsumme sein. Auch in der Person des Mitglieds kann ein zur Beitragsdifferenzierung berechtigender Umstand liegen, z.B. ermäßigte Beiträge für Schüler oder Studenten.

Die Satzung braucht die Beitragshöhe ziffernmäßig nicht zu bestimmen (BGH NJW-RR 2008,194). Es genügt regelmäßig, wenn die Satzung das für die Festsetzung der Beiträge zuständige Organ bezeichnet. Die Festsetzung der Beiträge erfolgt zweckmäßig in einer Beitragsordnung außerhalb der Satzung. Eine Festlegung der Beiträge in der Satzung ist unzweckmäßig, da jede Beitragsänderung dann eine Änderung der Satzung erfordern würde.

Will ein Verband durch Beiträge umfangreiche und teilweise unvorhersehbare Leistungen für die Mitglieder finanzieren, muß die Satzung die Grundzüge der Beitragspflicht und die Höchstgrenze für Beiträge festlegen (BGHZ 105, 306).

In ertragsteuerlicher Hinsicht sind Mitgliedsbeiträge, die ein Mitglied lediglich im Rahmen seiner allgemeinen Beitragsverpflichtung entrichtet, keine ertragsteuerbaren Einnahmen des Verbandes (vgl. § 5 Abs. 1 Nr. 5 KStG). Anders verhält es sich, wenn ein Beitrag ganz oder teilweise als Gegenleistung für eine individuelle Leistung des Verbandes an das betreffende Mitglied entrichtet wird („unechter Mitgliedsbeitrag“). Beiträge, die ein Mitglied lediglich für die Wahrnehmung allgemeiner Mitgliederinteressen entrichtet, unterliegen nicht der Umsatzsteuer (EuGH vom 12.2.2009, C-515/07, DStR 2009, 369). Die gelegentlich im Schrifttum vertretene Auffassung, daß Mitgliedsbeiträge stets umsatzsteuerbar seien, ist unzutreffend. Ein umsatzsteuerbarer Leistungsaustausch liegt allerdings vor, wenn ein Verband seinen Mitgliedern gegen Zahlung eines Beitrages die Nutzungsmöglichkeit seiner Einrichtungen (z.B. Sportanlagen) zur Verfügung stellt (so EuGH v. 21.3.2002, C-174/00, Beilage BFH/NV 2002, 95). Bei Sportverbänden greifen in solchen Fällen allerdings in der Regel spezifische Befreiungsvorschriften ein, so daß letztlich keine Umsatzsteuerpflicht entsteht.

Wahlen im Verein

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  • Die Zuständigkeit liegt bei der Mitgliederversammlung. Achtet darauf, dass sie beschlussfähig ist und eine Protokollierung erfolgt.
  • Es gelten die allgemeinen Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches bzw. die näheren Bestimmungen in eurer Satzung.
  • Es gibt verschiedene Vorgehensweisen, die euch in diesem Artikel erläutert werden.


Abstimmungen bei Wahlen sind grundsätzlich vergleichbar mit allgemeinen Beschlussfassungen während einer Mitgliederversammlung. Hier ist insbesondere auf die Beschlussfähigkeit der Mitgliederversammlung und auf die Protokollierung zu achten. In gewissem Umfang ist es einem Verein (e.V.) freigestellt, nähere Vorschriften zum Wahlverfahren in die eigene Satzung aufzunehmen. Die Grenze bildet in erster Linie der Grundsatz der Gleichbehandlung der Vereinsmitglieder.

Ist dies nicht geschehen oder gewollt, gelten die allgemeinen Regeln des BGB bzw. der herrschenden Rechtsprechung. Bei den Wahlverfahren spielt es keine Rolle, welche Organe (Vorstandsmitglieder, Kassenprüfer/-innen, Kuratorium oder ähnliches) gewählt wird.

Zuständigkeit

Zuständig für die Wahl aller Organe ist die Mitgliederversammlung. Das gilt insbesondere, wenn die Satzung hierzu keine Regelungen vorsieht. Per Satzung kann jedoch die Bestellung des Vorstandes auf andere Gremien übertragen werden.

Wählbarkeit

Sieht die Satzung keine anderslautenden Regelungen vor, ist eine (beschränkt) geschäftsfähige Person in einen Vorstand wählbar („passives Wahlrecht“). Auch Nichtmitglieder können in den Vorstand gewählt werden, allerdings schränken Satzungen dies häufig ein. Neben der Mitgliedschaft können hier auch andere persönliche Voraussetzungen verlangt werden, z.B. Alter, Dauer der Vereinszugehörigkeit, Beruf oder fachliche Eignung. Sind die Vorgaben der Satzung unbestimmt, ist bei der Auslegung vor allem die Handhabung bei früheren Wahlen zu beachten.

Wahlleitung

In der Regel wird für die Dauer des Wahlvorgangs oder der Wahlvorgänge eine Person zur Wahl-/Versammlungsleitung durch die Mitgliederversammlung ernannt. Einschränkungen zur Eignung der Person sind nicht vorgesehen. Auch ist die Einsetzung eines Wahlausschusses denkbar, selbst wenn die Satzung dies nicht vorsieht. Wahlleitung und Mitglieder des Wahlausschusses dürfen selbst an der Wahl und den vorhergehenden Aussprachen teilnehmen, wenn die Satzung nichts anderes vorsieht.

Wahlvorschläge

Jedes Mitglied kann Wahlvorschläge einbringen, unabhängig von der Stimmberechtigung. Selbstvorschläge sind rechtens. Die Satzung kann dahingehend einschränkend wirken, dass für einen Wahlvorschlag eine bestimmte (und angemessene) Zahl von Unterschriften (unterstützende Personen) erforderlich ist. Nicht angemessen ist ein Quorum aus unterstützenden Personen, welches bereits eine Mehrheit der Mitglieder abbildet. Macht die Satzung keine Vorschriften, können Wahlvorschläge vor und während der Mitgliederversammlung gemacht werden. Per Satzung festgelegte Ausschlussfristen für das Einbringen von Wahlvorschlägen sind zulässig. Erhält keine kandidierende Person die erforderliche Mehrheit, können aber auch diesem Fall bei der Mitgliederversammlung noch Vorschläge eingebracht werden.

Wahlvorgang

Für die Leitung der Wahl ist grundsätzlich die Versammlungsleitung zuständig. Dies ist in der Regel der oder die Vereinsvorsitzende. Macht die Satzung keine Vorgaben, kann er/sie die Versammlungsleitung an eine oder mehrere andere Personen abgeben. Das sollte insbesondere dann getan werden, wenn die Versammlungsleitung selbst eine Kandidatur anstrebt. Zwingend ist dies hingegen nicht. Enthält die Satzung zwingende Regelungen zur Versammlungsleitung, kann davon aber abgewichen werden, wenn die Wahlleitung (Vorstand) selbst kandidiert (Sauter/Schweyer/Waldner, Rdn. 258).


Die Wahlleitung hat dabei in erster Linie folgende Aufgaben:

  • Zahl der wahlberechtigten Mitglieder feststellen,
  • Prüfung, ob die kandidierenden Personen die satzungsmäßigen Voraussetzungen für die Wählbarkeit („passives Wahlrecht“) haben,
  • Auszählung der Stimmen,
  • Annahme der Wahl durch die kandidierenden Personen feststellen (durch direkte Ansprache der Person und deutliche Äußerung ihrerseits),
  • Zahl der zu wählenden Organmitglieder klären, wenn die Satzung hier nicht bereits feste Vorgaben macht,
  • das Wahlergebnis feststellen und bekannt geben.


Daneben hat die Wahlleitung die allgemeinen Aufgaben einer Versammlungsleitung. Sie erteilt also das Wort, führt die Liste der Redenden und sorgt für eine geordnete Debatte. In jedem Fall sollte das Protokoll erkennen lassen, dass für die Dauer der Wahl die Versammlungsleitung gewechselt hat. Zwingend ist das dann, wenn die Versammlungsleitung selbst kandidiert und die Satzung vorsieht, dass kandidierende Personen nicht mit der Versammlungsleitung betraut sein dürfen.

Der Ergebnisbekanntgabe kommt keine rechtsverbindliche Bedeutung zu. Eine eventuelle fehlerhafte Bekanntgabe ist ohne Belang, es kommt auf die wirklichen Ergebnisse an, die durch Niederschrift im Protokoll und Archivierung der abgegebenen Wahlzettel, sofern verfügbar, festgehalten sind.

Wahlverfahren

Verstöße gegen Satzungsvorschriften während des Wahlvorganges führen regelmäßig zur Ungültigkeit der Wahl. Trifft die Satzung keine Bestimmung, ist gewählt, wer die einfache Mehrheit der Stimmen auf sich vereint. Das bedeutet, dass gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen auf sich vereinen kann; dabei werden Enthaltungen und ungültige Stimmen nicht mitgezählt. Tritt nur eine Person zur Wahl an, ist diese gewählt, wenn mehr Ja- als Nein-Stimmen für sie abgegeben werden. Treten mehrere Personen zur Wahl an und kann keine von ihnen mehr als die Hälfte der Stimmen gewinnen, ist die Wahl so lange zu wiederholen, bis eine Person eine einfache Mehrheit erreicht. Eine Stichwahl ist nur zulässig, wenn die Satzung sie ausdrücklich erlaubt. Zu jedem Wahlgang (auch Wiederholungen, die aufgrund nicht erreichter Mehrheiten durchgeführt werden) können neue Bewerber/-innen kandidieren.

Offene oder geheime Abstimmungen sind meist in einer Satzung oder Wahlordnung geregelt. Fehlt eine solche Regel, kann die Versammlungsleitung bzw. der Wahlausschuss darüber entscheiden. Widerspricht ein Mitglied, entscheidet die Mitgliederversammlung. Ein einzelnes Mitglied hat aber keinen Anspruch auf eine geheime Abstimmung.

An das Geheimnis von Wahlen während Mitgliederversammlungen werden dieselben Maßstäbe angelegt, die auch für allgemeine Wahlen gelten: Der Wahlvorgang muss so gestaltet sein, dass die Wahlentscheidung jedes Mitglieds unbekannt bleibt. Wenn kein elektronisches Verfahren genutzt wird, ist dazu eine schriftliche Abstimmung erforderlich. In diesem Fall genügt es, wenn alle Wählenden die Stimmzettel vor der Einsichtnahme Dritter geschützt abgeben können und diese Stimmzettel keine zwingende Offenlegung der Person (durch Angabe des Namens oder etwaiger Informationen, anhand derer auf die Person des Wählers zu schließen ist) vorsehen. Finden sich in der Satzung keine speziellen Vorschriften, muss die Wahl in Form der Einzelwahl erfolgen, soweit die Mitgliederversammlung nicht ein anderes Verfahren beschließt.

Einzelwahl

Bei der Einzelwahl wird jedes Vorstandsmitglied in einem eigenen Wahlgang gewählt. Pro Wahlgang verfügt das Mitglied über eine Stimme und kann sie nur einer der kandidierenden Personen geben. Es möglich, diese Wahl mündlich, per Handzeichen oder schriftlich (mit Stimmzetteln) vorzunehmen. Nach diesem Mehrheitsverfahren muss die gewählte Person mehr als die Hälfte der Stimmen anwesender Mitglieder auf sich vereinen.


Für eine Vorstandswahl bedeutet dies beispielweise:

  • Drei kandidierende Personen sind auf dem Stimmzettel.
  • Jedes Mitglied hat eine Stimme, kann also nur eine Person ankreuzen.
  • Stimmzettel mir mehr als einem Kreuz sind ungültig.
  • Stimmzettel ohne Kreuz gelten als Enthaltung.

Zusammengefasste Formen der Wahl

Oft kommt es vor, dass sich für jedes Vorstandsamt genau eine Person findet. Dann liegt es nahe, im Wege der Blockwahl über den gesamten Vorstand in einem einzigen Wahlgang abstimmen zu lassen. Werden mehr Ja- als Neinstimmen abgegeben, so sind sämtliche zur Wahl stehende Personen gewählt. Dieses Vorgehen ist jedoch nur zulässig, wenn die Satzung das ausdrücklich regelt!

Ohne Satzungsbestimmung kann die Mitgliederversammlung eine Gesamtwahl anstelle der Einzelwahl beschließen. Die Gesamtwahl ist eine zusammengefasste Einzelwahl, die nur mit Stimmzetteln möglich ist. Statt für jedes Amt einen eigenen Wahlgang durchzuführen, wird nur ein Stimmzettel benutzt, auf dem alle kandidierenden Personen eingetragen sind. Jedes Mitglied hat dann so viele Stimmen, wie Ämter zu besetzen sind. Anders als die Blockwahl kann jedes Mitglied also nicht nur eine einzige Stimme abgeben, sondern jeweils eine Stimme für jedes Vorstandsamt.


Damit die Gesamtwahl ohne entsprechende Satzungsgrundlage zulässig ist, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Die zu wählenden Ämter sind gleichranging (z.B. zwei Vizepräsident/-innen; nicht: Präsident/-in und Schatzmeister/-in).
  • Auch Stimmzettel mit weniger als der zulässigen Höchstzahl sind gültig.
  • Stimmen können nicht gehäuft werden.


Das heißt: Ist auf einem Stimmzettel mehr als ein Kreuz für eine Person, wird dies als eine Stimme für diese Person gezählt. Eingetragene und eindeutig wieder gestrichene Kreuze führen nicht zur Ungültigkeit des Stimmzettels.


Für eine Vorstandswahl hieße das:

  • Fünf kandidierende Personen auf drei gleichrangige Ämter auf dem Stimmzettel.
  • Jedes Mitglied hat drei Stimmen und kann jeder Person nur eine Stimme geben.
  • Stimmzettel mit mehr als drei Kreuzen sind ungültig.
  • Gültig sind Stimmzettel mit drei oder weniger Kreuzen.
  • Stimmzettel ohne Kreuz gelten als Enthaltung.

Annahme der Wahl

Die Wahl wird erst mit der Annahme durch die gewählte Person wirksam. Eine entsprechende (mündliche) Erklärung der gewählten Person sollte also in jedem Fall verlangt und protokollarisch festgehalten werden. Dies ist für die notarielle Anmeldung erforderlich, wenn die gewählte Person nicht selbst bei der Anmeldung beteiligt ist.

Die Annahme der Wahl kann auch später (also nicht in unmittelbarem Anschluss an die Wahl) erfolgen. Die gewählte Person muss auch nicht zwingend bei der Wahl anwesend sein. Auch die Unterzeichnung der Anmeldung des neuen Vorstandes zum Vereinsregister gilt als Annahme der Wahl. Die Annahmeerklärung kann nicht per Satzung überflüssig gemacht werden. Eine Wahl ohne Zustimmung der gewählten Person ist generell nicht möglich.

Haftung des Vorstands

 

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  • Im Verein haftet der Verein als Gesellschaft, nicht der Vorstand.
  • Wer aber als Vorstand grobe Pflichten verletzt, kann auch persönlich haften.
 
Die Handlungen des Vorstandes im Sinne des Vereins sollten eigentlich rechtlich keine Sorgen und Probleme bereiten – denn genau deshalb wurde die Rechtsform des Vereins erfunden. Da man aber trotzdem als Vorstand nicht sorglos arbeiten sollte, sind einige Dinge zu beachten, die wir im Folgenden dargestellt haben. Damit nicht nur der Vorstand, sondern auch der Verein abgesichert ist, empfehlen wir Debattierclubs eine Veranstaltungs- und Vereinshaftpflicht abzuschließen.

Hat jemand ein Vorstandsamt erst einmal übernommen, so kann er sich nach Verursachung eines Schadens nicht auf mangelnde Erfahrung, Kenntnis oder Fähigkeiten berufen. Wer ein solches Amt übernimmt, gibt dadurch zu verstehen, dass zur Ausfüllung des Amtes in der Lage ist und die notwendige Sachkenntnis besitzt.

Normalerweise: Der Verein haftet

Bei einem eingetragenen Verein haftet im Allgemeinen nur der Verein selbst. Nur in bestimmten Ausnahmefällen sind Ansprüche unmittelbar gegen Vorstandsmitglieder und sonstige Handelnde denkbar bzw. kann der Verein seine Vorstandsmitglieder und besonderen Vertreter in Regress nehmen. Die wichtigsten dieser Ausnahmefälle sollen hier kurz beschrieben werden.

Im Ausnahmefall: Der Vorstand haftet

Die mit dem eingetragenen Verein in Zusammenhang stehenden Ansprüche Dritter richten sich zunächst grundsätzlich und ausschließlich gegen den Verein. Eine persönliche Haftung der einzelnen Vorstandsmitglieder kommt aber in Ausnahmefällen in Betracht.

  • Verstoß gegen gesetzliche Vorschriften zum Schutz dritter Personen. Derartige Schutzvorschriften sind etwa die strafrechtlichen Delikte Körperverletzung, Sachbeschädigung oder Betrug, aber auch die zivilrechtliche allgemeine Verkehrssicherungspflicht. Verschiebt etwa der Vorstand die Reparatur einer erkennbar gefährlichen Stolperfalle im Vereinsheim, haftet er auch privat, wenn jemand hierdurch zu Schaden kommt.
  • Falsche Angaben bei Zuschüssen: Gleiches gilt, wenn der Vorstand falsche Angaben macht, um Zuschüsse zu erhalten, auf die der Verein ansonsten keinen Anspruch hätte, oder um Beiträge bei Dachverbänden oder Versicherungen zu sparen. In diesen Fällen kann eine persönliche Inanspruchnahme der handelnden Vorstandsmitglieder drohen, insbesondere, wenn der Verein zur Rückzahlung nicht mehr imstande ist. Werden öffentliche Zuschüsse oder ein Baudarlehen nicht für den Bau, sondern für andere Zwecke verwendet, übernehmen die handelnden Vorstandsmitglieder in Höhe der zweckwidrig verwendeten Mittel mit ihrem Privatvermögen die Haftung dafür, dass die Baurechnungen gleichwohl beglichen werden.
  • Zahlungsunfähigkeit: Ist der Verein zahlungsunfähig oder überschuldet, obliegt jedem einzelnen Vorstandsmitglied die Pflicht, Insolvenz anzumelden. Wird dieser Insolvenzantrag nicht rechtzeitig gestellt und entsteht einem Gläubiger durch diese Verzögerung ein finanzieller Schaden, haften hierfür die Vorstandsmitglieder persönlich.
  • Steuerrechtliche Pflichten: Werden diese vernachlässigt, etwa eine fällige Umsatzsteueranmeldung nicht oder nicht richtig abgegeben, haften die Vorstandsmitglieder hierfür, falls der Verein, etwa bei einer späteren Überprüfung, nicht mehr über die notwendigen Mittel zur Begleichung der Steuerschuld verfügen sollte. Selbiges gilt auch bei einer Verletzung der steuerlichen Aufzeichnungspflichten. Führt der Vorstand keine ordnungsgemäßen Kassenbücher, kann das Finanzamt dem Verein deswegen die Gemeinnützigkeit entziehen und den Verein im Schätzungswege zur Körperschaft-, Gewerbe- und Umsatzsteuer veranlagen. Kann der Verein diese Steuernachforderung nicht begleichen, haften die Vorstandsmitglieder hierfür mit ihrem Privatvermögen. Kann der Verein diese Forderungen begleichen, schulden die verantwortlichen Vorstände dennoch Ersatz der dadurch entstehenden Schäden, wie Ausfällen bei Spenden.
  • Spendenquittungen: Die Versuchung ist groß, unrichtige Zuwendungsbestätigungen (Spendenquittungen) auszustellen, etwa wenn den ehrenamtlich aktiven Vereinsmitgliedern Zuwendungsbestätigungen wegen eines geleisteten Zeitaufwandes ausgestellt werden oder wenn über Sachspenden für eine Tombola, die ja nicht zum gemeinnützigen Bereich des Vereins gehört, sondern einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb darstellt, Zuwendungsbescheinigungen ausgestellt werden. Dann besteht eine persönliche Haftung des quittierenden Vorstandes, diesem droht zudem ein Verfahren wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung. Das Gleiche gilt auch für fehlverwendete Spendenmittel, wenn also eine Spende, für die eine Zuwendungsbestätigung ausgestellt wurde, tatsächlich z. B. zum Ausgleich von Verlusten eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs, etwa zum Ausgleich vom beim Vereinsfest entstehenden Verlusten, verwendet wurde.
  • Ordnungsgemäße Vereinsgeschäfte: Ein Vorstandsmitglied schuldet seinem Verein die ordnungsgemäße Führung der ihm übertragenen Vereinsgeschäfte. Dabei muss der Vorstand seine Leistungsentscheidung unter Beachtung des Vereinszwecks auch an betriebswirtschaftlichen Kriterien ausrichten. So müssen die Vorstandsmitglieder im Rahmen der ihnen übertragenen Aufgaben etwa die Verkehrssicherungspflichten erfüllen, die in der Satzung vorgesehene Gemeinnützigkeit nicht gefährden, das Vereinsvermögen nicht satzungswidrig einsetzen, keine den Verein einseitig benachteiligenden Geschäfte schließen und keine satzungswidrigen Vergünstigungen verteilen. Dabei haften die Vorstandsmitglieder dem Verein gegenüber für die Verletzung dieser Sorgfaltspflichten auf Ersatz der durch diese Verletzung entstandenen Schadens bei allen vorsätzlich oder fahrlässig begangenen Verstößen, allerdings kann diese Haftung in der Satzung auf Vorsatz und Fahrlässigkeit beschränkt werden.
  • Bindende MV-Beschlüsse: Auch haftet das Vorstandsmitglied, das von einem Beschluss der Mitgliederversammlung abweicht und dadurch einen Schaden verursacht.

Was ist eine schuldhafte Verletzung?

Das jeweils handelnde Vorstandsmitglied haftet dem Verein stets dann, wenn es die ihm als Vorstand obliegende Sorgfaltspflicht bei der Führung der Vereinsgeschäfte schuldhaft verletzt hat, wobei die erforderliche Sorgfalt daran gemessen wird, wie eine gewissenhafte und ihrer Aufgabe gewachsene Person zu handeln pflegt. Dabei sind selbstverständlich auch stets die Umstände des Einzelfalles, insbesondere Art und Größe des Vereins zu berücksichtigen.

Steuern & Gemeinnützigkeit

 

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  • Die Gemeinnützigkeit eines Vereins hängt mit der steuerlichen Behandlung zusammen. Sie ist geregelt in den §§ 51-68 Abgabenordnung (AO).
  • Ein gemeinnütziger Verein zu werden, lohnt sich für alle Turnierausrichter und Vereine, die Spenden annehmen möchten.
  • Fragen zu Steuern und wirtschaftlichem Zweckbetrieb sind allerhöchstens für Ausrichter sehr großer Turniere (DDM aufwärts) zu beachten.
 

Unterscheidung: Verein und Gemeinnützigkeit

Zuerst sei ein wichtiger Unterschied erklärt: Gemeinnützigkeit und die Rechtsform eines Vereins sind zwei sehr verschiedene Dinge. „Wenn wir unsere Gemeinnützigkeit verlieren, wird der Verein aufgelöst“ ist falsch, denn Gemeinnützigkeit und Vereinsqualität haben nichts miteinander zu tun.

Ein Verein ist die Rechtsform, die ihr eurem Debattierclub gebt: Das »e.V.« (eingetragener Verein)-Merkmal bestimmt, in welcher Art und Weise der Verein am Rechtsverkehr teilnimmt, also Verträge abschließt oder Geschäfte tätigt. Lest dazu das Thema Vereinsgründung.

Bei der Gemeinnützigkeit geht es dagegen um den Umfang der Steuerpflicht. Es gibt durchaus eingetragene Vereine, die nicht gemeinnützig sind und andererseits gibt es auch Körperschaften, die zwar gemeinnützig sind, aber kein e.V., beispielsweise nichtrechtsfähige Vereine.

Nutzen der Gemeinnützigkeit

Jeder Verein, ob e.V. oder nicht, ist eine sogenannte »Körperschaft«, die im Rahmen ihres Vereinszwecks am Rechtsleben teilnimmt, d.h. Einnahmen erwirtschaftet und Ausgaben tätigt. Grundsätzlich sind dabei alle Einnahmen eines Vereins steuerpflichtig, z.B. bei der Körperschaftssteuer, Gewerbesteuer, Umsatzsteuer.

Dabei hilft die Gemeinnützigkeit:

  • Steuerfreiheit: Gemeinnützige Vereine sind von der Steuerpflicht größtenteils entbunden.
  • Spendenbescheinigung: Gemeinnützige Vereine können Spenden annehmen. Davon haben vor allem eure Spenderinnen und Spender etwas, da sie durch eine Spendenbescheinigung selbst Steuern sparen.

Dies wiederum stellt für Debattierclubs einen großen Anreiz dar, einen Verein zu gründen und als gemeinnützig anerkennen zu lassen. Wie das geht und was das bringt, erklären wir euch im Folgenden.

Voraussetzungen für die Anerkennung der Gemeinnützigkeit

Die Voraussetzungen der Steuerfreiheit benennt § 51 AO.

Danach muss der Verein einen gemeinnützigen Zweck verfolgen.

Er muss dies ausschließlich, unmittelbar und selbstlos tun.

Bei Auflösung des Vereins muss das Vereinsvermögen einem gemeinnützigen Zweck zugutekommen.

Außerdem müssen alle obengenannten Merkmale in der Satzung verankert sein.

Bei der Gründung einer steuerbegünstigten Körperschaft empfiehlt sich eine frühzeitige Abstimmung der Satzung mit dem Finanzamt. Nach der Gründung kann beim Finanzamt die Ausstellung einer vorläufigen Bescheinigung über die Steuerbegünstigung beantragt werden. Ob die Voraussetzungen für die Steuerbegünstigung tatsächlich vorlagen, prüft das Finanzamt immer nur rückwirkend, in der Regel alle drei Jahre (die „Gemeinnützigkeitsprüfung“, wie sie umgangssprachlich genannt wird), und erteilt dann rückwirkend einen Freistellungsbescheid. Dieser berechtigt dann maximal fünf Jahre lang zur Ausstellung von Zuwendungsbestätigungen (Spendenbescheinigungen).

Gemeinnütziger Zweck

Per gesetzlicher Definition verfolgt eine Körperschaft gemeinnützige Zwecke, wenn ihre Tätigkeit darauf gerichtet ist, die Allgemeinheit auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet selbstlos zu fördern (§ 52 I 1 AO). Am besten orientiert man sich in der Formulierung des Zwecks an bestehenden Debattierclubs (siehe die Mustersatzungen unten). Unerlässlich ist eine Überprüfung eurer Formulierung durch das Finanzamt.

Wichtig ist hier aber noch, dass die Tätigkeit des Vereins grundsätzlich für alle Personen offen sein muss, also keine räumliche, berufliche oder sonstige Abgrenzung erfolgen darf. Die Vereinsaktivitäten müssen also ganz generell für alle Menschen zugänglich sein.

Ausschließlichkeit. Unmittelbarkeit. Selbstlosigkeit

Ausschließlichkeit bedeutet, dass ein Verein nur seine gemeinnützigen Zwecke verfolgen darf (§ 56 AO). Unter Unmittelbarkeit ist zu verstehen, dass der Verein selbst diese Zwecke verwirklicht (§ 57 AO). Es dürfen zwar sogenannte Hilfspersonen eingeschaltet werden (das können auch Firmen oder andere Vereine sein), doch muss sich ihre Tätigkeit nach außen hin so darstellen, dass die Tätigkeit der Hilfsperson wie eine eigene Tätigkeit des Vereins anzusehen ist.

Für einige kritische Konstellationen bezüglich des Unmittelbarkeitskriteriums hat der Gesetzgeber in § 58 AO ausdrücklich geregelt, dass auch sie gemeinnützige Zwecke verfolgen. Die wichtigsten sind:

  • § 58 Nr. 1 AO = Spendensammel- und Fördervereine sind gemeinnützig.
  • § 58 Nr. 2 AO = Ein gemeinnütziger Verein darf seine Mittel teilweise auch einer anderen gemeinnützigen Vereinigung zuwenden, wenn diese dadurch gemeinnützigen Zwecken zugeführt wird (wichtig z.B. für Aktivitäten im Bereich »Soziales Engagement«).
  • § 58 Nr. 6 AO = Zweckgebundene Rücklagen sind gemeinnützig.
  • § 58 Nr. 7 a AO = Bis zu einem gewissen Grad dürfen aus Kapitalerträgen freie Rücklagen gebildet werden.
  • § 55 AO = Die Förderung eines gemeinnützigen Zwecks erfolgt selbstlos, wenn dadurch nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke verfolgt werden. Das heißt, dass die Mitglieder keine unangemessen hohen Vergütungen erhalten dürfen.

Vereinsvermögen nach Auflösung der Körperschaft

Das deutsche Steuerrecht geht vom sog. »Grundsatz der Vermögensbindung« aus. Das Vereinsvermögen darf nicht nur zeitweilig, auch nicht für den Zeitraum der steuerlichen Begünstigung als gemeinnütziger Verein, sondern schlechthin auf Dauer einer Verwendung zu gemeinnützigen Zwecken vorbehalten bleiben.

Das ist der Grund dafür, dass nahezu jede Satzung eines Vereins eine Klausel beinhaltet, in der geregelt ist, was nach Vereinsauflösung oder nach dem Verlust der Gemeinnützigkeit mit dem Vermögen passieren soll. Das kann z.B. die Schenkung an eine andere, gemeinnützige Vereinigung sein.

Anforderungen an die Satzung

Gemäß § 60 AO muss die Satzung so genau bestimmt sein, dass an ihr überprüft werden kann, ob der Verein gemeinnützige Zwecke verfolgt oder nicht. Deshalb finden sich in den Artikel 1 ff. jeder Satzung die entsprechenden Bestimmungen (z.B. »… der Verein fördert unmittelbar und ausschließlich das Schachspiel als Sportart«). Im Übrigen reicht es nicht aus, die gemeinnützigen Zwecke einfach in die Satzung zu schreiben; man muss auch tatsächlich danach handeln (§ 63 AO).

Am besten, ihr orientiert euch an bestehenden funktionierenden Gemeinnützigkeitsformulierungen etablierter Debattierclubs bzw. an der vom VDCH bereit gestellten Mustersatzung(einfügen: Mustersatzung).

Gemeinnütziger Zweck oder wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb?

Nicht immer ist unmittelbar klar, ob eine Einnahme dem gemeinnützigen Zweck dient. Für Debattiervereine relevante Beispiele von potenziell unklaren Fällen sind beispielsweise: Wenn ein Betrieb für das Drucken des eigenen Logo auf einem Vereinsflyer bezahlt oder wenn auf einem Turnier Getränke verkauft werden.

Auch wenn wir einen gemeinnützigen Verein haben, kann dieser steuerpflichtig sein. Das ist dann der Fall, wenn ein »wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb« unterhalten wird. Ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb umfasst die Tätigkeiten, durch nachhaltige Einnahmen erzielt werden sollen. Die Steuerpflicht umfasst in einem solchen Falle dann genau diesen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb. An einem Beispiel lässt sich das verdeutlichen: Ein gemeinnütziger Verein vermietet sein Clubheim dauerhaft an ein Unternehmen, das dort Seminare abhält. Dann ist der normale Vereinsbetrieb im Rahmen der Satzung von den Steuern befreit; die Vermietung hingegen ist als wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb steuerpflichtig.

Um die Beispiele von oben aufzugreifen: Im Rahmen der Gemeinnützigkeit zugelassen sind die Unterhaltung einer Vereinsgeschäftsstelle und der Verkauf von Getränken zum Selbstkostenpreis. Als wirtschaftlich eingestuft werden dagegen die Anzeige auf dem Flyer und die Vermietung und Verpachtung von Vereinseigentum, wenn dies nicht nur kurzfristig und an wechselnde Mieter geschieht.

Jetzt gibt es aber noch ein Mittelding zwischen gemeinnützigem Zweck und wirtschaftlichem Geschäftsbetrieb. Es handelt sich hier um den sogenannten Zweckbetrieb, der gegeben ist, wenn der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb dazu dient, die gemeinnützigen Zwecke des Vereins zu verwirklichen und diese nur durch einen solchen Betrieb erreicht werden können (§ 65 AO). Für Debattierclubs ist der Zweckbetrieb in der Regel irrelevant.

Achtung: Solltet ihr in einem Kalenderjahr mehr als 17.500 Euro Einnahmen aus den unternehmerischen Aktivitäten (also wirtschaftlichem Geschäftsbetrieb und Zweckbetrieb) erzielen, müsst ihr im kommenden Kalenderjahr Umsatzsteuer abführen.

Erst wenn ihr wieder unter diese Schwelle fallt, seid ihr auch wieder von der Umsatzsteuer befreit. Das Problem dabei ist, dass laut unserer Steuerberatung die Durchführung von Turnieren zum Zweckbetrieb eines Vereins gehört und somit steuerlich relevant ist. Daher empfehlen wir euch, bei Einnahmen über 17.500 Euro innerhalb eines Kalenderjahres mit eurem örtlichen Finanzamt Kontakt aufzunehmen, um abzusprechen, ob diese Einnahmen als steuerlich relevant betrachtet werden und wenn ja, welche Aktivitäten eures Vereins überhaupt umsatzsteuerpflichtig sind (so sind z.B. Mitgliedsbeiträge generell umsatzsteuerfrei). Der VDCH kann leider keine Erfahrungswerte weitergeben, da wir selbst keine Turniere veranstalten und daher nicht von dieser Regelung betroffen sind.

Weitere Informationen zum wirtschaftlichen Betrieb Eine sehr gute Übersicht über die Steuerfragen gibt das Finanzministerium in Thüringen. (PDF einfügen)

Zusatzinformation: Steuerarten

Körperschaftsteuer

Die Körperschaftsteuer ist eine Ertragssteuer aus den zu versteuernden Einnahmen, vergleichbar mit der Einkommenssteuer bei natürlichen Personen. Der Steuersatz beträgt 15%. Gemeinnützige Vereine sind von der Körperschaftsteuer befreit. Dies gilt nicht für Einkünfte aus einem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb, soweit diese den Betrag von 37.000 Euro im Jahr übersteigen (§ 64 III AO). Mitgliedsbeiträge und Spenden sind körperschaftssteuerfrei, soweit diese nicht ein Entgelt für eine bestimmte Leistung darstellen.

Gewerbesteuer

Gemeinnützige Vereine und Zweckbetriebe sind von der Gewerbesteuer befreit. Wirtschaftliche Geschäftsbetriebe sind gewerbesteuerpflichtig, wenn die Einnahmen 37.000 Euro im Jahr übersteigen.

Umsatzsteuer

Die Umsatzsteuer wird fällig, wenn ein Verein nachhaltig Einnahmen als Unternehmer erzielt, z.B. bei der regelmäßigen Wiederholung von Veranstaltungen. Das kann schon bei einem jährlichen Sängerfest mit Eintritt der Fall sein. Vereine sind von der Umsatzsteuer befreit, wenn der Umsatz im vergangenen Jahr 17.000 Euro nicht überstiegen hat und im laufenden Jahr voraussichtlich 17.000 Euro nicht übersteigen wird. Der Umsatzsteuersatz beträgt 19%, bei Zweckbetrieben 7%. Zu versteuern ist nur der geschaffene Mehrwert.

Einkommensteuer

Einkommensteuer wird fällig, wenn der Verein Arbeitnehmer/-innen beschäftigt. Arbeitnehmer/-innen sind weisungsgebundene Personen, die bestimmte örtliche und zeitlich festgelegte Beschäftigungen haben. Funktionsträger/-innen, die ihre Auslagen erstattet bekommen, sowie Übungsleitende, Ausbildende und Erziehende bis max. 2100 Euro pro Jahr sind einkommensteuerfrei (Übungsleiterpauschale).

Einführung in die Finanzverwaltung

 

Das Wichtigste in Kürze
Fragen zum Thema: vorstand@vdch.de
Anregungen und Kritik zum Artikel: wissenssicherung@vdch.de

  • Dies ist eine Einführung zur ordnungsgemäßen Buchführung für eingetragene Vereine.
  • Jede/r Schatzmeister/-in sollte mit den Begrifflichkeiten dieser Seite vertraut sein.
  • Wendet euch im Zweifel an euer Finanzamt!
  • Tipps zur Vereinsfinanzierung erhaltet ihr auf einer anderen Seite.


In diesem Text kann und soll nur ein Überblick über die wesentlichsten Aspekte der Buchführung für einen kleinen Verein (wie einen Debattierclub) gegeben werden. Der Vollständigkeit halber werden einige weitaus komplexere Punkte (wie der Zweckbetrieb und der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb) erwähnt, auch wenn sie für die meisten Clubs auf Grund ihrer Größe nicht relevant sein sollten.

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Excel-Vorlage zur Kassenverwaltung eines Debattierclubs

 

Haushaltsplan

Um zu erkennen, welche Mittel ihr benötigt, könnt ihr Euch einen Finanz- oder Haushaltsplan erstellen. Er enthält die wahrscheinlichen Einnahmen und die laufenden und gewünschten Ausgaben eines Jahres. Dies hat auch folgende Vorteile:

  • Wenn der Vorstand der Mitgliederversammlung einen Haushaltsplan vorlegt, kann er in diesem Rahmen frei wirtschaften. Nur wenn sich die Einnahmen und Ausgaben wesentlich verändern, sollte er die Mitglieder informieren.
  • Die Kassenprüfer/-innen haben damit auch ein Mittel, um die Vorstandsarbeit zu kontrollieren, ohne jeden Einzelbeleg auf Richtigkeit prüfen zu müssen.

Wie detailliert ihr die Einnahmen und Ausgaben aufschreibt, bleibt euch überlassen; schließlich ist die Planung eine Information für die Mitglieder und nicht für das Finanzamt. Es ist jedoch hilfreich, anfangs sehr genau die einzelnen Einnahmen und Ausgaben zu schätzen, damit ihr möglichst genaue und sichere Beträge ermittelt. Im Haushaltsplan könnt ihr die Einzelwerte dann zusammenziehen und nur noch wenige Titel angeben. Wenn ihr z.B. ein Turnier plant, solltet ihr die Kosten für Verpflegung, Druckkosten, Reisekosten, für die Chefjury usw. einzeln möglichst genau schätzen. Anstatt sie dann im Haushaltsplan einzeln aufzuführen, nennt ihr nur einen Posten „Turnier“ mit der geschätzten Gesamtausgabensumme.

Buchführung

Die Buchführung für den Verein ist an sich keine besonders schwierige Sache. Zuständig dafür ist wiederum der Vorstand oder die kassenführende Person . Drei unterschiedliche Gruppen haben ein Interesse, etwas über die Geschäfte eines Vereins zu erfahren:

  • Die Mitglieder wollen prüfen können, ob der Vorstand Vermögen und Einnahmen des Vereins im Sinne der Beschlüsse sparsam und sinnvoll verwendet. Das bedeutet eine Rechenschaftspflicht gegenüber den Mitgliedern.
  • Das Finanzamt will prüfen, ob der Verein steuerpflichtige Einnahmen hat,und wird insbesondere bei gemeinnützigen Vereinen auf die satzungsmäßige Verwendung der Mittel achten. Der Verein muss alle drei Jahre eine Steuererklärung vorlegen, die jedoch nicht allzu aufwändig ist.
  • Die Öffentlichkeit will wissen, ob Zuwendungen und Spenden ihren Zweck tatsächlich erreichen. Dazu dienen Verwendungsnachweise für den Zuschussgeber und Presseberichte über die Tätigkeit des Vereins. Die Information der Öffentlichkeit ist freiwillig.

Aus der Buchführung muss zu erkennen sein, woher die Einnahmen kommen und wohin die Ausgaben gehen. Jede einzelne Einnahme und Ausgabe wird als Geschäftsvorfall bezeichnet und muss für sich in der richtigen zeitlichen Reihenfolge aufgeschrieben werden. Alle Geschäftsvorfälle müssen lückenlos vom Beleg bis zum Jahresabschluss in der Buchführung nachvollziehbar sein.

Wichtige Buchführungsregeln:

  • Keine Buchung ohne Beleg! Alle Zahlungen müssen durch einen Beleg bewiesen sein. Die Belege müssen folgenden Inhalt haben: Zahlungsgrund, Leistender mit Anschrift, Zahlungsempfänger mit Anschrift und Unterschrift, Betrag, Datum, im wirtschaftlichen Bereich Mehrwertsteuersatz (MwSt.) und MwSt.-Betrag.
  • Alle Beträge sind brutto einzutragen. Einnahmen und Ausgaben sollen nicht gegeneinander aufgerechnet werden.
  • Die Eintragungen müssen richtig, vollständig, zeitgerecht und geordnet vorgenommen werden. Das heißt: nichts hinzufügen oder weglassen; möglichst unverzüglich und immer in der gleichen Ordnung aufzeichnen. Diese Ordnung kann z.B. im einem Ordner bestehen, in dem die Belege nach Datum oder nach Belegart abgeheftet werden. Eine entsprechende Nummerierung der Belege bietet sich an. Das Kassenbuch soll täglich geführt werden.
  • Eine Eintragung in eurer Buchführung darf nicht unleserlich gemacht werden. Tipp-Ex, Herausreißen oder Überkleben sind verboten. Verwendet Schreibgeräte, die nicht löschbar sind, also keinen Bleistift.
  • Die Kasse und das Kassenbuch unterliegen der Kassensturzfähigkeit, d.h. der rechnerische Bestand im Kassenbuch muss jederzeit mit dem tatsächlichen Geldbestand in der Geldkassette übereinstimmen. Und selbstverständlich kann der Geldbestand der Kasse nicht unter 0 Euro absinken.
  • Auf jeden Beleg gehört ein Vermerk, wie er verbucht wurde.

Wie funktioniert die Buchführung?

Grundsätzlich sind vier voneinander abgegrenzte Sachfelder zu unterscheiden, in denen Zahlungsströme auftreten können. Dies sind der ideelle Bereich, die Vermögensverwaltung, der Zweckbetrieb und der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb des Vereins.

BereichEinnahmenAusgaben
Ideeller BereichMitgliedsbeiträge, Spenden, Zuschüsse, BußgelderPersonalausgaben, Sachausgaben, sonstige Ausgaben
VermögensverwaltungKapitalerträge, Mieteinnahmen, sonstige EinnahmenAufwendungen – Kapitalerträge, Aufwendungen – Mieteinnahmen, sonstige Ausgaben
ZweckbetriebBetriebseinnahmenBetriebsausgaben
Wirtschaftlicher GeschäftsbetriebBetriebseinnahmenBetriebseinnahmen

Im Sinne der Übersichtlichkeit und der Nachvollziehbarkeit der Vorgänge (sowohl bei der Prüfung durch die Mitgliederversammlung bzw. das Finanzamt als auch bei der Übergabe der Vereinsunterlagen von einem Schatzmeister/einer Schatzmeisterin an die nachfolgende Person) empfiehlt sich, chronologisch zu buchen. Verwendet man darüber hinaus eine geeignete Darstellungsform, so sollte man gleichzeitig die Einordnung jeder Buchung in die vier oben vorgestellten Kategorien vornehmen. Am einfachsten lässt sich diese Form der doppelten Buchführung durch Verwendung des sogenannten amerikanischen Journals umsetzen. (Hier Bild davon)

Das Journal ist in drei Bereiche aufgeteilt, in denen Folgendes erfasst wird:

  1. Die genaue Bestimmung der zu buchenden Geschäftsvorfälle (Datum, Buchungstext und Belegnummer),
  2. die Veränderung der Geldbestände in der Kasse oder auf dem Vereinskonto,
  3. die sachliche Einordnung in die vier steuerlichen Tätigkeitsbereiche.

Der Buchungsablauf im Journal gestaltet sich wie folgt:

  1. Zunächst werden die Endbestände der Kasse und des Bankkontos aus dem Vorjahr als Anfangsbestände für das neue Geschäftsjahr eingetragen.
  2. Dann sind die Geschäftsvorfälle in der zeitlichen Reihenfolge anhand der Belege in den drei Bereichen des Journals zu buchen.
  3. Zum Abschluss des Geschäftsjahres (bzw. am Ende jeder Journalseite) ist eine Probe durchzuführen. Der Gesamtüberschuss des Vereins (Kassenbestand + Bankbestand abzüglich Anfangsbestände) muss mit der Summe der jeweiligen Salden (Summe aller Einnahmen abzüglich Summe aller Ausgaben) der vier Tätigkeitsbereiche übereinstimmen.

Ideeller Bereich

Bei den gegenwärtig im VDCH vertretenen Vereinen dürfte die Mehrheit der Zahlungsströme im ideellen Bereich auftreten, also bei der Verfolgung des satzungsmäßigen Vereinszwecks. Der ideelle Bereich umfasst alle Aktivitäten des normalen Vereinsbetriebs. In diesem Rahmen werden zum Beispiel Einnahmen aus Spenden sowie Mitgliedsbeiträgen und Zuschüssen von Kommunen und Ländern erzielt. Auch die Ausrichtung eines Debattierturniers sollte im Regelfall zum ideellen Bereich zählen.

Vermögensverwaltung

Zu den Einnahmen aus Vermögensverwaltung zählen: Kapitalerträge aus Spareinlagen, Wertpapieren sowie Beteiligungen, aber auch Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung. Hat der Verein nicht bereits ein beträchtliches Vermögen erworben, so dürften in diesem Bereich allenfalls die Zinsen des Vereinskontos anfallen und auf der Ausgabenseite die Kontoführungsgebühren.

Wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb

Der Gesetzgeber gestattet den Vereinen, sich auch außerhalb des steuerbegünstigten Zwecks (ideeller Bereich) zu betätigen. Damit soll den Vereinen die Möglichkeit gegeben werden, durch eine wirtschaftliche Betätigung Mittel zur Erfüllung ihrer satzungsmäßigen Zwecke zu beschaffen. Dieser wirtschaftliche Geschäftsbetrieb darf nicht Satzungszweck sein. Ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb eines Debattierclubs könnte etwa entstehen, wenn der Verein im eigenen Namen und in großem Umfang Rhetorikkurse gegen Teilnahmegebühr durchführt und damit in Konkurrenz zu kommerziellen Anbietern tritt. Aktuell stellt sich diese Problematik wohl aber nicht.

Zweckbetrieb

Unter bestimmten Voraussetzungen wird ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb als Zweckbetrieb angesehen. Das ist dann der Fall, wenn

  • die wirtschaftliche Betätigung in ihrer Gesamtrichtung dazu dient, die steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke des Vereins zu verwirklichen,
  • die zu verwirklichenden Zwecke des Vereins nur dadurch erreicht werden können und
  • der Zweckbetrieb nicht zu den nicht begünstigten Betrieben derselben oder ähnlicher Art in größerem Umfang in Wettbewerb tritt.

Dies ist z.B. gegeben bei Kinder-, Jugend- und Erziehungsheimen, Behindertenwerkstätten, kulturellen und sportlichen Veranstaltungen, Alten- und Pflegeheimen oder berufsausbildenden Vereinen. Es ist nicht auszuschließen, dass die Ausrichtung eines größeren Debattierturniers von einigen Finanzämtern als Zweckbetrieb behandelt werden könnte.

Jahresabschluss

Aufgrund § 4 Abs.3 Einkommensteuergesetz (EStG) muss der Verein den Überschuss seiner Einnahmen über die Ausgaben ermitteln. Wenn ihr mehr einnehmt, als Ausgaben anfallen, habt ihr einen Überschuss, also Gewinn gemacht. Das dürft ihr, ohne eure Gemeinnützigkeit zu verlieren, bis zu einem Betrag von 30.000,- € im Jahr. Ihr müsst nur sicherstellen, dass die überschüssigen Mittel dem Vereinszweck möglichst bald wieder zugutekommen.

Wie müsst ihr euer Jahresergebnis ermitteln?

Vereine sind genauso wie Privatpersonen steuerpflichtig. Die Steuerpflicht ist im Körperschaftsteuergesetz (KörStG) geregelt. Ein Verein kann danach Steuerbefreiung erlangen, wenn er vom Finanzamt als gemeinnützig anerkannt wurde. Aber auch dann gilt die Steuerbefreiung nur, wenn der Verein nachweisen kann, dass seine finanziellen Geschäfte seinem gemeinnützigen Zweck, wie er in der Satzung festgehalten ist, dienen. Geschäftliche Zwecke sind steuerpflichtig. Deshalb ist es notwendig, die Buchführung eines Vereins in vier Bereiche aufzuteilen: ideeller Bereich, Vermögensverwaltung, Zweckbetrieb, wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb.

Nachdem alle Geschäftsvorfälle des Geschäftsjahres gebucht sind, ist der Jahresabschluss zu erstellen. Er bildet den Schlusspunkt des Geschäftsjahres und beinhaltet zugleich die Anfangsbestände für das neue Geschäftsjahr. Es ist möglich, den Jahresabschluss in zwei verschiedenen Darstellungsformen aufzustellen, eine für die Mitgliederversammlung und eine für das Finanzamt.

Der Jahresabschluss für die Mitgliederversammlung dient hauptsächlich der Rechenschaftslegung über die Vermögens- und Ertragslage des Vereins und über die ordnungsgemäße Geschäftsführung des Vorstandes. Er beinhaltet eine zusammengefasste Aufstellung aller Einnahmen und Ausgaben und wird häufig durch die Nennung der Bank- und Kassenbestände ergänzt:

Beispiel zur Gliederung des Jahresabschlusses für die Mitgliederversammlung

EinnahmenBeträge
MitgliedsbeiträgeX Euro
SpendenX Euro
ZuschüsseX Euro
Veranstaltung AX Euro
Veranstaltung BX Euro
Summe 1Y Euro
AusgabenBeträge
SeminarleiterX Euro
MaterialienX Euro
FahrtkostenzuschüsseX Euro
MitgliederverwaltungX Euro
Veranstaltung AX Euro
Veranstaltung BX Euro
Summe 2Y Euro
Überschuss bzw. Verlust ( = Summe 1 – Summe 2)Z Euro
Bankbestand am letzten Tag des GeschäftsjahrsW Euro
Kassenbestand am letzten Tag des GeschäftsjahrsW Euro
BestandssummeV Euro

Der Jahresabschluss für das Finanzamt ist nach steuerlichen Gesichtspunkten aufgebaut, denn er bildet die Grundlage für die Besteuerung des Vereins und dient dem Nachweis, dass die Voraussetzungen der Gemeinnützigkeit eingehalten wurden. Es genügt dabei, aus der im amerikanischen Journal geführten Buchführung das Jahresergebnis – getrennt nach den vier steuerlichen Tätigkeitsbereichen – in Form einer Einnahmen-Ausgaben-Gegenüberstellung zu ermitteln:

Schema zur Gliederung des Jahresabschlusses für das Finanzamt

BereichEinnahmenAusgabenÜberschuss bzw. Verlust
Ideeller TätigkeitsbereichX EuroX EuroX Euro
VermögensverwaltungX EuroX EuroX Euro
ZweckbetriebX EuroX EuroX Euro
Wirtschaftlicher GeschäftsbetriebX EuroX EuroX Euro
Gesamtergebnis Verein (Überschuss/Verlust)Y Euro

Geschäftsbericht

Der Geschäfts- oder Tätigkeitsbericht ist eine Ergänzung zum Jahresabschluss, den Mitglieder, Finanzamt und Öffentlichkeit erhalten können. Er ist ein willkommener Anlass zur Berichterstattung in der Presse.

Das Finanzamt wird im Rahmen der alle drei Jahre fälligen Steuererklärung von euch diese Tätigkeitsberichte anfordern, um seinen Prüfungspflichten nachzukommen. Wenn ihr also keinen Geschäftsbericht erstellt, kann es euch passieren, dass ihr diesen nachträglich noch erstellen müsst – eine sehr mühsame Arbeit!

Was gehört in einen Tätigkeitsbericht?

Kurzvorstellung

  • Vereinsname, Gründungsjahr, Bedeutung des Vereins, besondere Daten (z.B. 20-Jahr-Feier)
  • zuständiges Finanzamt, Steuernummer
  • Gemeinnützigkeit, letzter Freistellungsbescheid
  • Zahl der Mitglieder, Fördermitglieder, besondere Mitglieder
  • Statistik der Mitglieder
  • Höhe der Mitgliedsbeiträge
  • Vereinsorgane: Vorstand, Beirat
  • Verbandsmitgliedschaften
  • Geschäftsstelle: Adresse, personelle Situation, ehrenamtliche Helfer und Übungsleiter
  • finanzielle Situation

Aktivitäten

  • Teilnahme an Verbandstagungen
  • Abteilungen und Sparten (Ansprechpartner)
  • Darstellung des Angebots
  • besondere Projekte
  • Zahl der Teilnehmer etc.
  • Zukunftspläne

Kassenprüfung

Kassenprüfer/-innen sind nicht gesetzlich vorgeschrieben. Im Sinne des vier-bis-sechs-Augen-Prinzips sollten aber Verantwortung, Ausführung und Kontrolle voneinander getrennt sein. Wenn verschiedene Personen mit Beschluss, Durchführung und Kontrolle betraut sind, wird die Möglichkeit für Fehlhandlungen vermindert und Veruntreuung erschwert.

Praxistipp: Leitfaden für Kassenprüfer/-innen

  • Wurden die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstandes umgesetzt?
  • Sind die damit verbundenen finanziellen Verpflichtungen eingehalten worden?
  • Ist bei zustimmungspflichtigen Handlungen die Zustimmung eingeholt worden?
  • Gibt es Nebenkassen, die in der Buchhaltung nicht enthalten sind?

Stichproben:

  • Sind alle Einnahmen/Ausgaben belegt?
  • Stimmen Buch- und Ist-(Geld-)Bestand überein?
  • Wurden Zuwendungen und Spenden zweckgebunden verwendet?
  • Sind Zahlungen an Mitglieder zu Recht erfolgt? (Verträge oder Beschlüsse müssen vorliegen)
  • Gibt es Kopien der Spendenquittungen aus denen hervorgeht, dass der bescheinigte und der gebuchte Betrag übereinstimmen?
  • Wurden Sachspenden besonders gekennzeichnet?
  • Wurden bei Anschaffungen günstige Angebote ausgewählt?
  • Sind unnötige Ausgaben (z.B. Säumnisgebühren etc.) angefallen?

Spenden

Sofern euer Verein vom örtlichen Finanzamt die „besondere Förderungswürdigkeit“ (als gemeinnützig anerkannt) zuerkannt bekommen hat, seid Ihr berechtigt, eine Spendenquittung auszustellen. Spenden sind Ausgaben, die freiwillig und unentgeltlich geleistet werden.

Freiwilligkeit liegt dann vor, wenn eine Leistung ohne rechtliche Verpflichtung erbracht wird. Unentgeltlich ist eine Leistung, wenn ihr keine Gegenleistung des Spendenempfängers/der Spendenempfängerin gegenübersteht oder wenn zwischen Leistung und Gegenleistung kein unmittelbarer Zusammenhang besteht. Eine spendende Person kann ihre Gabe steuerlich nur dann absetzen, wenn sie vom Spendenempfänger – in unserem Falle von dem dazu berechtigten Verein – eine Spendenbescheinigung ausgestellt bekommt.

(Artikel verlinken)

  • Muster für eine (Geld-)Spendenquittung
  • Informationen zu Aufwandsspenden (Zeitspenden)
  • Informationen zu Sachspenden

Steuererklärung

Siehe auch Hauptartikel „Steuern & Gemeinnützigkeit“

Die Finanzämter sind gehalten, in gewissen Zeitabständen zu prüfen, ob die Voraussetzungen der Gemeinnützigkeit satzungsgemäß und tatsächlich weiterhin erfüllt sind. Zu diesem Zweck werden den Vereinen, soweit sie nicht bereits mit einem steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb der laufenden Besteuerung unterliegen, etwa alle drei Jahre Steuererklärungsformulare zugesandt. Bei Vereinen, die zunächst nur eine vorläufige Bescheinigung erhalten haben, wird die tatsächliche Geschäftsführung rechtzeitig vor Ablauf der Gültigkeitsdauer der Bescheinigung überprüft.

Vorzulegen sind die Unterlagen einschließlich sämtlicher Belege für die vergangenen drei Jahre. Es ist daher wichtig, die Finanzunterlagen des Vereins gerade auch bei Vorstandswechseln vollständig weiterzugeben und immer dafür Sorge zu tragen, dass die Buchführung nachvollziehbar und komplett erfolgt.

Grundsätzlich steuerfrei ist die Betätigung im Rahmen des ideellen Bereichs. Ein Zweckbetrieb wird dem steuerbegünstigten Bereich zugerechnet, das heißt, er ist von der Körperschafts- und Gewerbesteuer befreit; bei der Umsatzsteuer gilt der ermäßigte Steuersatz, es sei denn, die Umsätze sind nach dem Umsatzsteuergesetz steuerfrei (sog. Kleinunternehmerregelung: Unterschreitung einer Grenze von ca. 17.500 Euro).

Soweit ein Verein einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb unterhält, entfällt die Steuerbefreiung in diesem Bereich (partielle Steuerpflicht). Im Übrigen bleibt die Steuerfreiheit unberührt. Übersteigen die Einnahmen einschließlich der Umsatzsteuer des wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs nicht 35.000 Euro im Jahr, so unterliegt der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb nicht der Körperschaftssteuer und der Gewerbesteuer.

Von den steuerpflichtigen Einnahmen aus einem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb sind die steuerfreien Einnahmen aus Vermögensverwaltung abzugrenzen. All diese Einnahmen unterliegen bei einem gemeinnützigen Verein keiner Besteuerung, wenn die Kleinunternehmergrenze unterschritten wird. Sonst wird Umsatzsteuer fällig.

Es ist davon auszugehen, dass zum gegenwärtigen Zeitpunkt und bis auf weiteres kein deutscher Debattierclub steuerpflichtig ist. Grundsätzlich gilt: Vereine, deren tatsächliche Geschäftsführung sich mit den erklärten gemeinnützigen Zielen deckt und die durch ordnungsgemäße Aufzeichnungen ihrer Einnahmen und Ausgaben den entsprechenden Nachweis leicht und einwandfrei führen können, können einer solchen gelegentlichen Überprüfung ihrer Gemeinnützigkeit mit Gelassenheit entgegensehen.

Grundsatz der zeitnahen Mittelverwendung

Es ist ein tragender Grundsatz des steuerlichen Gemeinnützigkeitsrechts, dass die von einer steuerbegünstigten Körperschaft vereinnahmten Mittel (insbesondere Mitgliedsbeiträge, Spenden, Vermögenserträge, Gewinne aus Zweckbetrieben oder steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben) laufend (das heißt zeitnah) für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Sie sollen nicht auf die „hohe Kante“ gelegt werden und nur mit ihren Erträgen dem steuerbegünstigten Zweck dienen.

Die Mittelverwendung ist im Allgemeinen noch als zeitnah anzusehen, wenn die in einem Geschäftsjahr vereinnahmten Mittel im Laufe des folgenden Jahres für die steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

Als zeitnahe Mittelverwendung gilt auch die Anschaffung oder Herstellung von Wirtschaftsgütern, die der Verwirklichung der gemeinnützigen Satzungszwecke dienen. Werden die Wirtschaftsgüter später veräußert, unterliegt der erzielte Erlös allerdings wiederum der zeitnahen Verwendungspflicht.

Unter bestimmten Voraussetzungen dürfen Spenden ausnahmsweise zur Bildung von Vereinsvermögen eingesetzt werden. Eine Zuführung von Mitteln zum Vermögen der steuerbegünstigten Körperschaft ist eigentlich grundsätzlich ausgeschlossen. In bestimmten Fällen kann ein Verein jedoch die von ihm vereinnahmten Zuwendungen (Spenden) ohne Gefährdung seiner Gemeinnützigkeit dem Vermögen zuführen.

Dies gilt insbesondere für:

  • Einzelzuwendungen, bei denen die zuwendende Person ausdrücklich erklärt, dass sie zur Erhöhung des Vermögens bestimmt ist;
  • Zuwendungen aufgrund eines Spendenaufrufs auch ohne ausdrückliche Erklärung der zuwendenden Person, wenn aus dem Spendenaufruf ersichtlich ist, dass Beträge zur Aufstockung des Vermögens der steuerbegünstigten Körperschaft erbeten werden;
  • Zuwendungen von Todes wegen; sie sind grundsätzlich als Zuwendungen zum Vermögen der steuerbegünstigten Körperschaft anzusehen, wenn die erblassende Person nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt;
  • Sachzuwendungen, die ihrer Natur nach zum Vermögen gehören (Beispiel: auf einen gemeinnützigen Verein geht im Wege der Schenkung ein Mietwohngrundstück über).

Mittel, die danach nicht der zeitnahen Verwendungspflicht unterliegen, gehören zum so genannten zulässigen Vermögen des Vereins. Wie alle Vermögenserträge sind allerdings auch die Erträge aus diesem Vermögen grundsätzlich zeitnah zu verwenden.

Zuwendungsbestätigung für Spenden

 

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Fragen zum Thema: vorstand@vdch.de
Anregungen und Kritik zum Artikel: wissenssicherung@vdch.de

  • Wenn euer Verein gemeinnützig annerkannt ist, könnt ihr Spendenquittungen ausstellen.
  • Eine Spende kommt immer ohne Gegenleistung (d.h. höchstens ein Dank). Alles andere ist Sponsoring!
  • Das Muster für die Spendenquittung/Zuwendungsbestätigung findet ihr hier.
 

Gemeinnützigkeit und Spenden

Ist der Verein durch den Steuerbescheid (Freistellungsbescheid) vom Finanzamt als gemeinnützig eingestuft, so ist er berechtigt, Spenden in Empfang zu nehmen und der spendenden Person im Gegenzug eine Zuwendungsbestätigung („Spendenbescheinigung“) auszustellen. Für die spendende Person ist das interessant, weil sie die nachgewiesene Spende bei ihrer eigenen Steuererklärung abziehen und so ihre Steuerlast mindern darf. Solche steuerbegünstigten Zuwendungen sind freiwillige, unentgeltliche Ausgaben zur Förderung der satzungsmäßigen steuerbegünstigten Zwecke des Vereins. Diese Zuwendungen können in Geld- oder Sachspenden bestehen.

Achtung! Nicht dazu gehören Dienstleistungen (etwa unentgeltliche Arbeitsleistung für den Verein) und die Überlassung von Nutzungsmöglichkeiten (etwa unentgeltliche Überlassung von Räumlichkeiten an den Verein).

Aufwandsspenden

Möglich ist dagegen die sogenannte Aufwandsspende, das heißt der Verzicht auf einen vertraglich vereinbarten, rechtsgültigen Zahlungsanspruch für eine Aufwendung. Ein Beispiel hierfür ist das Notariat, welches die Kosten der Beglaubigung der Vorstandsunterschriften in Rechnung stellt und selbst übernimmt, wofür es eine Spendenquittung vom Verein ausgestellt bekommt.

Spende nur ohne Gegenleistung

Grundsätzlich gilt: Einnahmen eines Vereins, für die eine Gegenleistung erbracht wird, sind keine Spenden, weil in diesem Fall die Ausgabe des Förderers/der Förderin nicht unentgeltlich erfolgt. Dies gilt auch, wenn die Zuwendung den Wert der Gegenleistung übersteigt. Eine Aufteilung der Gegenleistung in ein Entgelt für die Gegenleistung und eine Spende ist nicht zulässig. Der typische Fall für das Erbringen einer Gegenleistung (Werbung) ist das Sponsoring, für welches das Finanzamt besondere Grundsätze hat, die dort erfragt werden können. In solchen Fällen darf keine Spendenbescheinigung ausgestellt werden!

Manche Vereine dürfen für ihre Mitgliedsbeiträge Spendenbescheinigungen ausstellen. Wenn ihr dies nicht dürft, ist das entsprechende Kästchen auf der Bescheinigung anzukreuzen. Dies ist der Fall, wenn euer Vereinszweck mit Freizeitgestaltung zusammenhängt. Genauere Auskünfte kann euch euer Finanzamt geben.

Hinweise zum Austellen der Zuwendungsbestätigung

Wichtig ist bei Spenden, dass die Zuwendungsbestätigung ordnungsgemäß und vollständig ausgestellt wird, damit sie auch gültig ist. Es ist darauf zu achten, dass das in der Bestätigung angegebene Datum des Freistellungsbescheids oder Steuerbescheids nicht länger als fünf Jahre oder das Datum der vorläufigen Bescheinigung nicht länger als drei Jahre seit dem Tag der Ausstellung der Zuwendungsbestätigung zurückliegt. Das Finanzamt der spendenden Person erkennt Bestätigungen mit länger zurückliegenden Daten nicht als ausreichenden Nachweis für den Spendenabzug an.

Die Zuwendungsbestätigung muss grundsätzlich von mindestens einer durch Satzung oder Auftrag dazu berechtigten Person (üblicherweise durch ein Vorstandsmitglied) unterschrieben werden. Der Verein muss eine Kopie aufbewahren.

Der Verein muss gewährleisten, dass die durch eine Spende eingeworbenen Mittel zu den auf der Zuwendungsbestätigung angegebenen steuerbegünstigten Zwecken verwandt werden. Ansonsten haftet der Verein gegenüber dem Staat für die entgangenen Steuern.

Aufwandsentschädigungen und Erstattung von Aufwendungen

 

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  • Wenn ihr euren Vorständen Auslagen erstattet, ist dies für alle Beteiligten steuerfrei.
  • Gleiches gilt für Aufwand wie Telefonkosten oder Reisekosten.
  • Bei Aufwandsersatz rein für den Zeitaufwand ist Vorsicht geboten.

Ämter in Debattierclubs sind in der Regel Ehrenämter. Aufwendungen, die bei ihrer Ausübung entstehen (Reisekosten, Telefonkosten), werden aber häufig ersetzt, manchmal wird auch eine Vergütung für den Zeitaufwand gezahlt. Was dabei unter steuerlichen Aspekten zu berücksichtigen ist, schildern wir hier.

Erstattung von Aufwendungen

Aufwendungen, die dem Vorstandsmitglied tatsächlich entstanden sind, sind steuer- und sozialversicherungsfrei erstattungsfähig. Zu nennen sind hierbei bspw. erstattungsfähige Aufwendungen in Form von

  • Verpflegungsmehraufwendungen (Abwesenheit von mindestens acht Stunden: 6 Euro; zwischen acht und vierzehn Stunden: 12 Euro; ganztägig: 24 Euro)
  • Übernachtungskosten, Reisekosten (Fahrtkosten mit dem eigenen PKW in Höhe von 0,20 Euro je Entfernungskilometer; Kosten für öffentliche Verkehrsmittel; Parkgebühren)
  • Büromaterialien und Porto
  • Telefongebühren

Sofern ein höherer Ansatz als die obigen steuerfreien Pauschalen erstattet werden soll, müssen die Vorstandsmitglieder die ihnen tatsächlich entstandenen Kosten durch entsprechende Belege (Quittungen, Rechnungen) nachweisen. Diese Belege sind nach den steuerlichen Vorschriften aufbewahrungspflichtig und müssen insofern bis zu zehn Jahre in der Vereinsbuchhaltung aufbewahrt werden. Nicht erstattungsfähig sind Buß- oder Verwarnungsgelder wie z. B. für falsches Parken oder wegen Geschwindigkeitsüberschreitungen.

Aufwandsentschädigungen für Sitzungen

Sitzungs- oder Tagegelder werden in der Regel für die mit der Tätigkeit verbundenen Mühen oder den damit verbundenen Zeitaufwand sowie den aufgrund der Sitzungsteilnahme entgangenen Verdienst gewährt. Dabei sind Vereinsorgane und Vereinsvorsitzende in ihrer Stellung und Tätigkeit vergleichbar mit der geschäftsführenden Person einer GmbH.

Die Gewährung von Sitzungs- oder Tagegeldern beruht regelmäßig auf einem Dienstverhältnis; das Entgelt gehört daher grundsätzlich zu den Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit. Dies gilt auch, wenn das Entgelt für eine als ehrenamtlich bezeichnete Tätigkeit gezahlt wird und als Auslagenersatz für die Tätigkeit bezeichnet ist, wenn mit der Zahlung nicht nur tatsächlich entstandener Aufwand, sondern auch die mit der Tätigkeit verbundenen Mühen, entgangener Verdienst oder Zeitaufwand abgegolten werden.

Aufwandsentschädigung für generelle Arbeitszeit

Im gemeinnützigen Verein kann grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass die an die Vorstandsmitglieder gezahlten Aufwandsentschädigungen als Aufwand in der ideellen Sphäre anzusehen sind. Da diese Sphäre steuerbefreit ist, wirken sich die gezahlten Aufwandsentschädigungen damit auch nicht steuermindernd aus. Etwas anderes kann nur dann gelten, wenn die Aufwandsentschädigungen dem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb zuzuordnen sind. Da dieser der Körperschafts- und Gewerbesteuer unterliegt, sind die dadurch veranlassten Aufwendungen auch als Betriebsausgabe steuerlich abzugsfähig.

Sind die Sitzungs- bzw. Tagegelder beim Vorstandsmitglied als Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit zu erfassen, resultiert daraus eine Lohnsteuerabzugspflicht für den gemeinnützigen Verein als Arbeitsgeber. Ebenso sind ggf. Sozialversicherungsabgaben einzubehalten und an die zuständigen Stellen abzuführen.

Berücksichtigung des Begünstigungsverbotes

Nach § 55 Abs. 1 Nr. 3 AO darf eine gemeinnützige Organisation keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der gemeinnützigen Organisation fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen. Dies trifft in besonderem Maße für Mitglieder bzw. Organe des gemeinnützigen Vereins zu (§ 55 Abs. 1 Nr. 1 AO). Die Grenze, ab der Vergütungen als unangemessen anzusehen sind, lässt sich nicht nach absoluten Beträgen festlegen. Als angemessen ist das anzusehen, was für eine vergleichbare Tätigkeit oder Leistung üblicherweise auch von nicht steuerbegünstigten Einrichtungen gezahlt wird. Geld- und Sachzuwendungen sind dabei als Gesamtentlohnung anzusehen. Verstößt der Verein gegen das Begünstigungsverbot des § 55 Abs. 1 Nr. 3 AO, kann es für die entsprechenden Veranlagungszeiträume nicht mehr als steuerbegünstigt anerkannt werden. Dabei muss die Vereinbarung über die Aufwandsentschädigung den Schluss rechtfertigen, dass die zuständigen Organe bewusst und zielgerichtet gegen das Begünstigungsverbot verstoßen haben.

Alternative: Die Ehrenamtspauschale

Vereine können oder wollen oft keine Vergütungen für die Vorstandsarbeit und andere Tätigkeiten zahlen und beschränken sich auf den Ersatz tatsächlich angefallener Aufwendungen. Hier kann der Ehrenamtsfreibetrag aber eine deutliche Vereinfachung sein.

Vielfach ist ein Einzelnachweis für die Aufwendungen und ihre Erstattung schwierig. Das gilt z.B. für die Nutzung des privaten Telefonanschlusses, von EDV-Geräten oder des heimischen Arbeitszimmers. Hier bringt die Ehrenamtspauschale eine deutliche Erleichterung: Der Einzelnachweis der Aufwendungen ist nicht erforderlich, wenn pauschale Zahlungen den tatsächlichen Aufwand offensichtlich nicht übersteigen.

Der Ehrenamtsfreibetrag nach § 3 Nr. 26a Einkommensteuergesetz (EStG) erlaubt steuer- und sozialversicherungsfreie Vergütungen in gemeinnützigen Vereinen bis zu 500 Euro. Voraussetzung ist lediglich, dass die Tätigkeit nebenberuflich, im ideellen Bereich oder im Zweckbetrieb erfolgt und die Vergütung dafür nicht unangemessen hoch ist.

Impressumspflicht (für Webseiten)

 

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  • Jede Webseite braucht ein ordentliches Impressum mit den gesetzlich erforderlichen Inhalten. Wer das nicht macht, riskiert teure Abmahnungen.
  • Ein vollständiges Impressum ist einfach – nutzt den Impressumsgenerator.
 

Webseiten

Zum 1. März 2007 wurde das Teledienstegesetz durch das Telemediengesetz ersetzt. § 5 TMG regelt Folgendes: „Dienste-Anbieter haben für geschäftsmäßige, in der Regel gegen Entgelt angebotene Telemedien folgende Informationen leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar zu halten.“.

Die erforderlichen Angaben sind sehr unterschiedlich (je nach Rechtsform oder Beruf des Anbieters). Telemedien sind im Wesentlichen „alle elektronischen Informations- und Kommunikationsdienste“. Da ein Dienst geschäftsmäßig sein kann, ohne gewerblich zu sein, können auch private, unkommerzielle Websites unter die Impressumspflicht fallen. Vereine brauchen in jedem Fall ein Impressum.

  • Name und Anschrift des Diensteanbieters
  • Angabe der Rechtsform:
  • Angaben zur schnellen Kontaktaufnahme
  • Angaben zum Vereinsregister, Registernummer
  • ggf. Umsatzsteuer-Identifikationsnummer
  • Angaben bei journalistisch-redaktionell gestalteten Angeboten (V.i.s.d.P)

Wichtig auch: Hinweise auf weitere in der Webseite genutzte Tools und deren Datenschutzbestimmungen: Google Analytics, Facebook etc.). Siehe http://www.vdch.de/impressum/

Geschäftsverkehr (Briefe, E-Mail)

Für einen Verein gelten Formanforderungen für den Geschäftsverkehr (Brief, E-Mail). Zumindest benannt werden müssen:

  • Vollständiger Name und Rechtsform (e.V.)
  • Amtierender (ggf. vertretungsberechtigter) Vorstand
  • Postalische Anschrift
  • Amtsgerichts-Nummer (sofern eingetragen) sowie zuständiges Registergericht
  • Telefonische und emailmäßige Erreichbarkeit